Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung
1.1 | Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. |
1.2 | Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen, unabhängig von der Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertrags im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen. |
1.3 | Angebote des Lieferanten müssen unseren Anfragen entsprechen, sie sind für uns kostenlos und unverbindlich. |
2. Auftragserteilung
2.1 | Vertragsabschlüsse, Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i.S.v. § 305 b BGB. Für die Schriftform genügt die dem § 126 b BGB entsprechende Textform (z.B. E-Mail). Der Schriftform wird auch entsprochen, wenn der jeweils Erklärende seine Erklärung mit einem zwischen den Parteien vereinbarten Verfahren für elektronische Unterschriften unterzeichnet (z.B. bei Cloud-E-Signatur-Diensten mit einfacher elektronischer Unterschrift). Über das jeweils anzuwendende Signaturverfahren verständigen sich die Parteien grundsätzlich im Einzelfall. Ein Signaturverfahren gilt auch dann als vereinbart, wenn es sowohl der Lieferant als auch wir für den Abschluss wenigstens einer Vereinbarung genutzt haben und über den Anbieter des Verfahrens die Identität der Unterzeichner nachvollzogen werden kann. |
2.2 | Die Annahme der Bestellung ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb zehn Kalendertagen ab Bestelldatum schriftlich zu bestätigen. |
2.3 | Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten (Bestell-) Unterlagen und Gegenstände (insbesondere Muster, Modelle, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Für den Fall, dass - aus welchem Grund auch immer - kein Vertrag zustande kommt sowie nach Erledigung des Auftrags, sind uns diese Unterlagen und Gegenstände kostenfrei zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bestätigen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. |
2.4 | Alle in unseren Bestellungen und Bestellunterlagen enthaltenen Anforderungen sowie alle in den Angeboten, Produktbeschreibungen, Katalogen und Prospekten des Lieferanten gemachten Angaben gelten als garantiert. |
3. Preise
3.1 | Die Preise sind Festpreise und beinhalten insbesondere sämtliche Kosten der Beratung, Planung, Herstellung, Verpackung und Lieferung. |
4. Lieferung, Liefer- /Leistungsverzug
4.1 | Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten frei Haus verzollt (DDP gemäß Incoterms® 2020) an die von uns angegebene Lieferanschrift. |
4.2 | Der Lieferant hat die am Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere über Unfallverhütung, Umweltschutz, Maschinensicherheit etc. einzuhalten. |
4.3 | Liefertermine und Fristen sind verbindlich und wesentlicher Vertragsbestandteil. |
4.4 | Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine und/oder die vereinbarte Qualität nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. |
4.5 | Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur mit unserem ausdrücklichen vorherigen Einverständnis berechtigt. |
4.6 | Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. |
4.7 | Dem Lieferanten ist bekannt, dass Liefer- oder Leistungsverzögerungen zu Verzögerungen in unserer/n Produktion/Projekten führen können. Insofern können Verzögerungen erhebliche Schadenersatz- und/oder Vertragsstrafe-Ansprüche unserer Kunden nach sich ziehen. |
5. Annahmeverzug
5.1 | Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Lieferung oder Leistung sowie für deren Aufbewahrung und Erhaltung auf 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Gläubigerverzugs. |
6. Verpackung und Umweltschutz
6.1 | Der Vertragspartner ist verpflichtet, das zur Lieferung gehörende Verpackungsmaterial für uns kostenfrei zurückzunehmen. |
6.2 | Die Verpackungen müssen so hergestellt und ausgestaltet sein, dass sie den aktuellen Anforderungen des Umweltschutzes genügen und den gültigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. |
7. Rechnung, Lieferschein, Versandanzeige
7.1 | Rechnungen sind uns bei Versand, jedoch getrennt vom Liefergegenstand, zuzustellen. |
7.2 | Unsere Auftragsnummer, Positionsnummer, Material- und Zeichnungsnummer und das Auftragsdatum sind in jeglichem Schriftverkehr anzugeben. Den Lieferungen selbst ist stets ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung mit Angabe unserer Bestellnummer beizufügen. |
8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
8.1 | Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Barzahlung, Überweisung oder per Scheck. Für Zahlungen ins Ausland behalten wir uns vor, in Euro oder fremder Währung zu regulieren. Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Mängelfreiheit und/oder der Korrektheit der Abrechnung. |
8.2 | Zahlungen sind 30 Tage nach vollständiger und mangelfreier Lieferung oder Erbringung und Abnahme der Leistung sowie Eingang der Rechnung fällig. Bei vereinbarten Teillieferungen oder Teilleistungen ist der Eingang der letzten Teilmenge, bei verfrühter Lieferung der vereinbarte Liefertermin, maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung und der Rechnung sind wir berechtigt, 3 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen. |
8.3 | Wir kommen nur in Zahlungsverzug, auch bei kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungstermine, wenn uns eine schriftliche Mahnung nach Fälligkeit zugeht. |
8.4 | Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, ist der Vertragspartner berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Vertragspartner vorbehalten. |
8.5 | Unbeschadet der Erklärung eines einfachen Eigentumsvorbehalts, lassen wir verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte nicht gegen uns gelten. |
9. Gefahrübergang
9.1 | Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung – auch bei höherer Gewalt – geht erst auf uns über, wenn die Lieferung am vereinbarten Lieferort eingeht. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder bei Leistungen erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme. |
10. Gewährleistung
10.1 | Der Lieferant leistet Gewähr für seine Lieferungen und Leistungen mindestens nach den gesetzlichen Maßgaben. |
10.2 | Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung der Mängel beginnen, so haben wir in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. |
10.3 | Wir werden uns zugehende Lieferungen nach ihrem Eingang untersuchen, soweit und sobald dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist. In der Regel beschränken wir uns dabei auf eine Stichprobenprüfung. Mängelrügen nach § 377 HGB gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen seit Entdeckung eines Mangels abgesandt wurden. Geht die Mängelrüge dem Lieferanten trotz Absendung nicht zu, gilt die Mängelrüge als rechtzeitig, wenn wir sie unverzüglich nach Feststellung des fehlenden Zugangs dem Lieferanten mitteilen. Insoweit ist der Einwand verspäteter Mängelrüge und vorbehaltloser Abnahme ausgeschlossen. |
10.4 | Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. |
11. Haftung
11.1 | Die Haftung der Vertragspartner bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. |
12. Geheimhaltung
12.1 | Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen, einschließlich Merkmalen, die übergebenen Sachen, Software oder Dokumenten zu entnehmen sind, sowie sonstige Erkenntnisse (zusammenfassend „Informationen“), sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen nur denjenigen Mitarbeitern und Beratern des Lieferanten offenbart werden, die davon für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferung notwendigerweise unterrichtet sein müssen, aber nur nachdem sie vorher ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Der Lieferant hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Dritte keine Kenntnis von den Informationen nehmen können, insbesondere angemessene Geheimhaltung, Schutz gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte, sowie technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. |
13. Eigentumsrechte
13.1 | Stellen wir dem Lieferanten zur Herstellung der Liefergegenstände Werkzeuge, Formen oder ähnliche Vorrichtungen (zusammenfassend „Hilfsmittel“) und/oder Informationen zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum. Gleiches gilt für Beistellungen an den Lieferanten. Mit Vertragsende sind uns diese unverzüglich, vollständig und unversehrt herauszugeben, ohne dass der Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. |
14. Weitergabe von Aufträgen
14.1 | Ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung ist die Weitergabe von Aufträgen an Dritte nicht zulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen. |
15. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
15.1 | Eine Forderungsabtretung oder Einziehung durch Dritte ist nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, zulässig. |
15.2 | Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. |
16. Ausführung von Arbeiten, Versicherungsschutz
16.1 | Bei der Ausführung von Arbeiten auf unserem Werksgelände oder bei Dritten sind die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten und die für das Betreten und Verlassen bestehenden Vorschriften einzuhalten. |
16.2 | Der Lieferant hat für die auszuführenden Arbeiten ausreichenden Versicherungsschutz einzudecken. |
17. Höhere Gewalt
17.1 | Im Fall höherer Gewalt sind die gegenseitigen Verpflichtungen ausgesetzt. |
17.2 | Als höhere Gewalt werden unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse angesehen, welche uns oder den Lieferanten unverschuldeterweise an der ordnungsgemäßen Erfüllung von Verpflichtungen hindert. Darunter fallen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Akte, wirtschaftliche Sanktionen, Aus- /Einfuhrverbote, Anschläge, Explosionen, Naturkatastrophen wie Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Katastrophenfälle oder andere behördliche Anordnungen sowie außergewöhnliche Betriebsstörungen, welche über den Umfang und die Häufigkeit normaler Betriebsstörungen hinausgehen. |
17.3 | Wer durch höhere Gewalt in der Erfüllung von Pflichten gehindert ist, hat unverzüglich über den Beginn des die höhere Gewalt darstellenden Ereignisses und dessen Auswirkungen sowie über dessen Ende zu informieren. |
18. Datenschutz
18.1 | Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle Personen, welche von ihm mit der Leistungserbringung bzw. Vertragserfüllung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten und schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet wurden. Die entsprechenden Verpflichtungserklärungen sind uns auf Verlangen nachzuweisen. |
18.2 | Eine Speicherung und automatische Verarbeitung von im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang gemäß DSGVO. |
18.3 | Werden vom Lieferanten im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, ist er verpflichtet, unverzüglich einen von uns zur Verfügung gestellten (Unter-) Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO mit uns abzuschließen. Nähere Informationen zum Datenschutz bei IGZ sind auf www.igz.com/datenschutz/ zu finden. |
19. Verhaltenskodex für Geschäftspartner
19.1 | Wir erwarten von unseren Lieferanten sowie deren Mitarbeitern, verantwortungsvoll zu handeln und den in unserem Verhaltenskodex für Geschäftspartner aufgeführten Prinzipien zu folgen. Sofern unsere Lieferanten im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit IGZ ggf. Dritte beauftragen, sind auch diese entsprechend zu verpflichten. Die enthaltenen Grundsätze stellen inhaltlich unsere Mindestanforderungen dar. |
19.2 | Der gesamte Verhaltenskodex für Geschäftspartner ist auf www.igz.com/compliance/ einsehbar. |
20. Verjährungsfristen, Hemmung
20.1 | Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen: |
20.2 | Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt. |
20.3 | Im Falle der Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist für Mängel für das Ersatzprodukt mit dessen Gefahrübergang neu zu laufen. |
20.4 | Unsere schriftliche Mängelanzeige führt bis zur abschließenden Klärung bzw. Behebung des Mangels zur Hemmung der Verjährungsfrist. |
21. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
21.1 | Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft. |
21.2 | Ausschließlicher Gerichtsstand ist Weiden i.d.Opf. |
21.3 | Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt unabdingbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980. |
21.4 | Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen gültig. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt dann durch eine solche wirksame oder durchführbare ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der zu ersetzenden Bestimmung weitestgehend nahe kommt. |