Einkaufsbedingungen für Werk- und Lieferverträge

1. Geltung

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten Lieferungen und/oder (Dienst-) Leistungen des Lieferanten annehmen bzw. diese bezahlen. Im Fall des Widerspruchs des Lieferanten gegen unsere Einkaufsbedingungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag, ohne weitere Kostenverpflichtung berechtigt.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen, unabhängig von der Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertrags im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen.
1.3 Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt und auf diese Folge bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen wurde. Der Widerspruch ist wirksam, wenn er uns binnen eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung beim Vertragspartner zugeht.
1.4 Angebote des Lieferanten müssen unseren Anfragen entsprechen, sie sind für uns kostenlos und unverbindlich. Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit dem in der Anfrage genannten Ansprechpartner unter Hinweis auf unsere Anfrage-/Bestelldaten zu führen.

 

2. Auftragserteilung

2.1

Vertragsabschlüsse, Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i.S.v. § 305 b BGB. Für die Schriftform genügt die dem § 126 b BGB entsprechende Textform (z.B. E-Mail). Der Schriftform wird auch entsprochen, wenn der jeweils Erklärende seine Erklärung mit einem zwischen den Parteien vereinbarten Verfahren für elektronische Unterschriften unterzeichnet (z.B. bei Cloud-E-Signatur-Diensten mit einfacher elektronischer Unterschrift). Über das jeweils anzuwendende Signaturverfahren verständigen sich die Parteien grundsätzlich im Einzelfall. Ein Signaturverfahren gilt auch dann als vereinbart, wenn es sowohl der Lieferant als auch wir für den Abschluss wenigstens einer Vereinbarung genutzt haben und über den Anbieter des Verfahrens die Identität der Unterzeichner nachvollzogen werden kann.
2.2 Die Annahme der Bestellung ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb zehn Kalendertagen ab Bestelldatum schriftlich zu bestätigen.
2.3 Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (insbesondere Muster, Modelle, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Für den Fall, dass - aus welchem Grund auch immer - kein Vertrag zustande kommt sowie nach Erledigung des Auftrags, sind uns diese Unterlagen kostenfrei zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bestätigen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
2.4 Alle in unseren Bestellungen und Bestellunterlagen enthaltenen Anforderungen sowie alle in den Angeboten, Produktbeschreibungen, Katalogen und Prospekten des Lieferanten gemachten Angaben gelten als garantiert.

 

3. Preise

3.1 Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung verbindlich mitzuteilen. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, sind die Preise Festpreise und beinhalten insbesondere sämtliche Kosten der Beratung, Planung, Herstellung, Verpackung und Lieferung. Lieferungen sind demgemäß frei von allen Spesen und Kosten an die von uns angegebene Lieferanschrift auszuführen. Mehrkosten für eine beschleunigte Beförderungsart zum Zweck der Termineinhaltung trägt der Lieferant.

 

4. Lieferung, Liefer- /Leistungsverzug

4.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten frei Haus verzollt (DDP gemäß Incoterms® 2020) an die von uns angegebene Lieferanschrift. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage bzw. bei Leistungen, auf deren Abnahme an.
4.2 Der Lieferant hat die am Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere über Unfallverhütung, Umweltschutz, Maschinensicherheit etc. einzuhalten. Die etwaige Notwendigkeit einer Hersteller- oder Konformitätserklärung gemäß den EG-Maschinenrichtlinien 2006/42/EG ist anzugeben und erforderlichenfalls bei der Lieferung vorzulegen. Entsprechend sind auch sämtliche den Liefergegenstand betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen u.ä.) unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung zu übergeben und zu übereignen.
4.3 Von uns in unseren Anfragen und Bestellungen genannte Liefertermine und Fristen gelten als vom Lieferanten verbindlich zugesichert und sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Wir oder unsere Beauftragten können während der Herstellung bis zur Lieferung Material, Herstellungsverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten bei unserem Lieferanten und seinen Unterlieferanten prüfen. Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Lieferant Schadenersatz oder Bezahlung der bisherigen Leistungen verlangen kann.
4.4 Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine und/oder die vereinbarte Qualität nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant hat seine Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Die Erfüllungs- und Gewährleistungspflicht des Lieferanten bleibt davon unberührt. Bei einer Liefer- oder Leistungsverzögerung durch den Subunternehmer wird der Lieferant zur Wahrung der mit uns vereinbarten Termine und Fristen die benötigten Lieferungen und Leistungen unverzüglich anderweitig beschaffen. Haben nach Ansicht des Lieferanten wir oder Dritte die Umstände zu vertreten, die zu einer Überschreitung der Liefer- und Leistungstermine und -fristen führen können, wird er uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterbleibt unsererseits eine Reaktion hierauf, stellt dies kein Anerkenntnis dar.
4.5 Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur mit unserem ausdrücklichen vorherigen Einverständnis berechtigt. Bei vereinbarten Teillieferungen oder Teilleistungen ist die verbleibende Restliefermenge im Lieferschein aufzuführen bzw. die noch ausstehenden Leistungen schriftlich festzuhalten.
4.6 Im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche, um die die Liefer- oder Leistungsfrist überschritten wird, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des entsprechenden Wertes des Anteils an der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, der infolge der Verzögerung nicht genutzt werden kann, geltend zu machen, höchstens jedoch 10 % dieses Wertes. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der pauschalierte Verzugsschaden ermäßigt sich dann entsprechend. Falls der Liefer- oder Leistungsverzug über mehr als 10 Wochen andauern sollte, sind die von uns geleisteten Zahlungen durch den Lieferanten mit 9 % über dem dann gültigen Basiszinssatz, mindestens mit 9 % zu unseren Gunsten zu verzinsen. Im Übrigen bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
4.7 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung der von uns geschuldeten Vergütung für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4.8 Dem Lieferanten ist bekannt, dass Liefer- oder Leistungsverzögerungen zu Verzögerungen in unserer/n Produktion/Projekten führen können. Insofern können Verzögerungen erhebliche Schadenersatz- und/oder Vertragsstrafe-Ansprüche unserer Kunden nach sich ziehen.

 

5. Annahmeverzug

5.1 Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Lieferung oder Leistung sowie für deren Aufbewahrung und Erhaltung auf 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Gläubigerverzugs.

 

6. Verpackung und Umweltschutz

6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das zur Lieferung gehörende Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir das Verpackungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen. Verpackungskosten sind uns, soweit eine Berechnung ausnahmsweise vereinbart ist, zu Selbstkosten zu berechnen. Wir behalten uns vor, offensichtlich zu hoch berechnete Verpackungskosten unter Erteilung einer Lastschrift mit Ausweisung der Mehrwertsteuer bei Begleichung der Rechnung angemessen zu kürzen. Bei Rücksendung sind uns die Verpackungskosten mindestens zu 2/3-Anteil gutzuschreiben. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstehende Schäden an Lieferungen des Lieferanten gehen zu dessen Lasten.
6.2 Die Verpackungen müssen so hergestellt und ausgestaltet sein, dass sie den aktuellen Anforderungen des Umweltschutzes genügen und den gültigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

 

7. Rechnung, Lieferschein, Versandanzeige

7.1 Rechnungen sind uns bei Versand, jedoch getrennt vom Liefergegenstand, zuzustellen.
7.2 Unsere Auftragsnummer, Positionsnummer, Material- und Zeichnungsnummer und das Auftragsdatum sind in jeglichem Schriftverkehr anzugeben. Insbesondere in Streckenlieferungen sind wir spätestens am Versandtag durch Versandanzeigen zu benachrichtigen. Den Lieferungen selbst ist stets ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung mit Angabe unserer Bestellnummer beizufügen.

 

8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

8.1 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Barzahlung, Überweisung oder per Scheck. Für Zahlungen ins Ausland behalten wir uns vor, in Euro oder fremder Währung zu regulieren. Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Mängelfreiheit und/oder der Korrektheit der Abrechnung.
8.2 Zahlungen sind 30 Tage nach vollständiger und mangelfreier Lieferung oder Erbringung und Abnahme der Leistung sowie Eingang der Rechnung fällig. Bei vereinbarten Teillieferungen oder Teilleistungen ist der Eingang der letzten Teilmenge, bei verfrühter Lieferung der vereinbarte Liefertermin, maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung und der Rechnung sind wir berechtigt, 3 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen.
8.3 Wir kommen nur in Zahlungsverzug, auch bei kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungstermine, wenn uns eine schriftliche Mahnung nach Fälligkeit zugeht.
8.4 Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, ist der Vertragspartner berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Vertragspartner vorbehalten.
8.5 Unbeschadet der Erklärung eines einfachen Eigentumsvorbehalts, lassen wir verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte nicht gegen uns gelten.

 

9. Gefahrübergang

9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung – auch bei höherer Gewalt – geht erst auf uns über, wenn die Lieferung am vereinbarten Lieferort eingeht. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder bei Leistungen erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme.

 

10. Qualitätssicherung

10.1 IGZ setzt voraus, dass seine Lieferanten ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 praktizieren. Der Lieferant ist daher verpflichtet, uns seine Qualitätssicherungsmaßnahmen, Zertifikate und etwaige Audits nachzuweisen, insbesondere im Falle mangelhafter Leistung und bei Produkthaftpflichtschäden. Sofern an der Leistungserbringung Unterlieferanten mitwirken, sind diese in das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten einzubeziehen.

 

11. Gewährleistung

11.1 Der Lieferant leistet Gewähr für seine Lieferungen und Leistungen mindestens nach den gesetzlichen Maßgaben.
Die Gewährleistung umfasst insbesondere auch:
  • Fachgerechte Konstruktion und Ausführung aller Teile nach dem neuesten Stand der Technik unter Beachtung der dem Auftrag zugrunde liegenden Unterlagen und aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maschinenschutzgesetzes und des Produkthaftungsgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen, DIN-Bestimmungen, Richtlinien und der VDE-Vorschriften sowie EG-Richtlinien und der daraus abgeleiteten nationalen Gesetze;
  • Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften in dem Bestimmungsland, in dem die Lieferung eingesetzt oder die Leistung erbracht werden soll, soweit dieses dem Lieferanten bekannt ist;
  • Verwendung nur einwandfreier, für unsere ihm bekannten Betriebsverhältnisse bestgeeigneter Werkstoffe;
  • Lieferung nur neuer, ungebrauchter Teile, die zuvor erfolgreich getestet und ausreichend erprobt worden sind;
  • Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit;
  • Lebensdauer von mindestens 15 Jahren;
  • Einhaltung von Urheber-, Erfinder-, Lizenz- u. ä. Rechten Dritter.

Die Gewährleistung und Verantwortung des Lieferanten wird nicht dadurch eingeschränkt, dass wir seine Planungen, Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Musterausführungen o. ä. genehmigt haben.

11.2 Die für die Sicherheit unserer Produkte relevanten Eigenschaften, der von dem Lieferanten gelieferten Produkte, gelten als garantiert (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1, zweiter HS. BGB), wenn die Bedeutung dieser Eigenschaft für die Sicherheit unserer Produkte für den Vertragspartner aufgrund eigener Fachkunde erkennbar sein muss oder wenn wir bei oder vor Vertragsschluss auf die Bedeutung der Eigenschaften für die Sicherheit unserer Produkte besonders hingewiesen haben. Dieser Hinweis kann durch Zeichnungen, Pläne, Prüfvorschriften o. ä. und durch verkehrsübliche Kürzel erfolgen. Weitergehende Abreden über die Zusicherung von Eigenschaften vor, bei oder nach Vertragsschluss bleiben unberührt. Derartige Abreden können in allen Fällen auch mündlich oder durch Bezugnahme auf Zeichnungen, Pläne usw. getroffen werden.
11.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung der Mängel beginnen, so haben wir in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.
11.4 Wir werden uns zugehende Lieferungen nach ihrem Eingang untersuchen, soweit und sobald dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist. In der Regel beschränken wir uns dabei auf eine Stichprobenprüfung. Mängelrügen nach § 377 HGB gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen seit Entdeckung eines Mangels abgesandt wurden. Geht die Mängelrüge dem Lieferanten trotz Absendung nicht zu, gilt die Mängelrüge als rechtzeitig, wenn wir sie unverzüglich nach Feststellung des fehlenden Zugangs dem Lieferanten mitteilen. Insoweit ist der Einwand verspäteter Mängelrüge und vorbehaltloser Abnahme ausgeschlossen.
11.5 Weitergehende Rechte nach §§ 478, 479 BGB, 378 HGB bleiben in allen Fällen unberührt.
11.6 Die Rechte aus §§ 478, 479 BGB, 378 HGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer ein Kaufmann ist. Sie stehen uns auch dann zu, wenn der Mangel vor Auslieferung an einen Verbraucher durch einen Kaufmann festgestellt wird.
11.7 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Für die Haftung des Lieferanten aus Garantien gilt das Gesetz.

 

 

12. Produkthaftung und Rückruf

12.1 Werden wir wegen eines Fehlers aus Produkthaftung in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen. Kosten für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr späterer Haftung erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Kosten eines Rückrufs sowie die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, gehen zu Lasten des Lieferanten. Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn die Leistung des Lieferanten in einer Entwicklung oder sonstigen Dienstleistung besteht.

 

13. Haftung

13.1 Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ist im Übrigen, sofern und soweit gesetzlich zulässig, beschränkt auf den Umfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z. B. Produkthaftung. Mangelfolgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
13.2 Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

14. Geheimhaltung

14.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen, einschließlich Merkmalen, die übergebenen Sachen, Software oder Dokumenten zu entnehmen sind, sowie sonstige Erkenntnisse (zusammenfassend „Informationen“), sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen nur denjenigen Mitarbeitern und Beratern des Lieferanten offenbart werden, die davon für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferung notwendigerweise unterrichtet sein müssen, aber nur nachdem sie vorher ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Der Lieferant hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Dritte keine Kenntnis von den Informationen nehmen können, insbesondere angemessene Geheimhaltung, Schutz gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte, sowie technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

 

15. Eigentumsrechte

15.1 Stellen wir dem Lieferanten zur Herstellung der Liefergegenstände Werkzeuge, Formen oder ähnliche Vorrichtungen (zusammenfassend „Hilfsmittel“) und/oder Informationen zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum. Wir behalten uns alle Rechte an diesen Hilfmitteln und Informationen vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. Der Lieferant verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Hilfsmittel und Informationen. Der Lieferant darf diese Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Mit Vertragsende sind uns diese unverzüglich, vollständig und unversehrt herauszugeben, ohne dass der Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
15.2 Haben wir dem Lieferanten zur Herstellung der Ware Material, Teile, Behältnisse gestellt (zusammenfassend „Beistellungen“), bleiben diese unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung erfolgt für uns. Bei Verbindung, Verarbeitung und Vermischung erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Die so hergestellten Erzeugnisse werden vom Lieferanten für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahrt.

 

16. Weitergabe von Aufträgen

16.1 Ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung ist die Weitergabe von Aufträgen an Dritte nicht zulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

 

17. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

17.1 Eine Forderungsabtretung oder Einziehung durch Dritte ist nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, zulässig.
17.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

18. Ausführung von Arbeiten, Versicherungsschutz

18.1 Bei der Ausführung von Arbeiten auf unserem Werksgelände oder bei Dritten sind die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten und die für das Betreten und Verlassen bestehenden Vorschriften einzuhalten.
18.2 Der Lieferant hat für die auszuführenden Arbeiten ausreichenden Versicherungsschutz einzudecken.

 

19. Höhere Gewalt

19.1 Im Fall höherer Gewalt sind die gegenseitigen Verpflichtungen ausgesetzt. Wir werden uns mit dem Lieferanten über gegebenenfalls erforderliche vertragliche Anpassungen, wie insbesondere die Anpassung vereinbarter Terminpläne, Meilensteine, etc. ins Einvernehmen setzen.
19.2 Als höhere Gewalt werden unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse angesehen, welche uns oder den Lieferanten unverschuldeterweise an der ordnungsgemäßen Erfüllung von Verpflichtungen hindert. Darunter fallen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Akte, wirtschaftliche Sanktionen, Aus- /Einfuhrverbote, Anschläge, Explosionen, Naturkatastrophen wie Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Katastrophenfälle oder andere behördliche Anordnungen sowie außergewöhnliche Betriebsstörungen, welche über den Umfang und die Häufigkeit normaler Betriebsstörungen hinausgehen.
19.3 Wer durch höhere Gewalt in der Erfüllung von Pflichten gehindert ist, hat unverzüglich über den Beginn des die höhere Gewalt darstellenden Ereignisses und dessen Auswirkungen sowie über dessen Ende zu informieren.
19.4 Hält die höhere Gewalt über einen drei Monate übersteigenden Zeitraum an, besteht ein beiderseitiges fristloses Sonderkündigungsrecht.

 

20. Datenschutz

20.1 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle Personen, welche von ihm mit der Leistungserbringung bzw. Vertragserfüllung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten und schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet wurden. Die entsprechenden Verpflichtungserklärungen sind uns auf Verlangen nachzuweisen.
20.2 Eine Speicherung und automatische Verarbeitung von im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang gemäß DSGVO.
20.3 Werden vom Lieferanten im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, ist er verpflichtet, unverzüglich einen von uns zur Verfügung gestellten (Unter-) Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO mit uns abzuschließen. Nähere Informationen zum Datenschutz bei IGZ sind auf www.igz.com/datenschutz/ zu finden.

 

21. Verhaltenskodex für Geschäftspartner

21.1 Wir erwarten von unseren Lieferanten sowie deren Mitarbeitern, verantwortungsvoll zu handeln und den in unserem Verhaltenskodex für Geschäftspartner aufgeführten Prinzipien zu folgen. Sofern unsere Lieferanten im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit IGZ ggf. Dritte beauftragen, sind auch diese entsprechend zu verpflichten. Die enthaltenen Grundsätze stellen inhaltlich unsere Mindestanforderungen dar.
21.2 Der gesamte Verhaltenskodex für Geschäftspartner ist auf www.igz.com/compliance/ einsehbar.

 

22. Verjährungsfristen, Hemmung

22.1 Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen:
22.2 Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt.
22.3 Im Falle der Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist für Mängel für das Ersatzprodukt mit dessen Gefahrübergang neu zu laufen.
22.4 Unsere schriftliche Mängelanzeige führt bis zur abschließenden Klärung bzw. Behebung des Mangels zur Hemmung der Verjährungsfrist.

 

23. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

23.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns bezeichnete Lieferort, für Zahlungen der Sitz unserer Gesellschaft.
23.2 Gerichtsstand für jeden Rechtsstreit, der sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergibt, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Weiden i.d.Opf. Wir sind jedoch berechtigt, auch das für den Sitz oder eine Niederlassung des Lieferanten oder für den Erfüllungsort zuständige Gericht anzurufen.
23.3 Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt unabdingbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
23.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen gültig. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt dann durch eine solche wirksame oder durchführbare ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der zu ersetzenden Bestimmung weitestgehend nahe kommt.

 

Einkaufsbedingungen für Werk- und Lieferverträge

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