Verkaufs- und Lieferbedingungen für Material- und Ersatzteile

1. Geltung

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder davon abweichende Verkaufsbedingungen und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten gem. HGB, diesen gegenüber aber auch für alle künftigen Geschäfte mit ihnen.
1.3 Änderungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt und auf diese Folge bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen wurde. Der Widerspruch ist wirksam, wenn er uns binnen eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung beim Vertragspartner zugeht.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2 An Aufträge sind wir nur gebunden, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, unabhängig von der Form, in der sie erteilt wurden. Mündliche Vereinbarungen jedweder Art, die nicht schriftlich bestätigt werden, sind unwirksam. Für die Schriftform genügt die dem § 126 b BGB entsprechende Textform (z.B. E-Mail). Der Schriftform wird auch entsprochen, wenn der jeweils Erklärende seine Erklärung mit einem zwischen den Parteien vereinbarten Verfahren für elektronische Unterschriften unterzeichnet (z.B. bei Cloud-E-Signatur-Diensten mit einfacher elektronischer Unterschrift). Über das jeweils anzuwendende Signaturverfahren verständigen sich die Parteien grundsätzlich im Einzelfall. Ein Signaturverfahren gilt auch dann als vereinbart, wenn es sowohl der Besteller als auch wir für den Abschluss wenigstens einer Vereinbarung genutzt haben und über den Anbieter des Verfahrens die Identität der Unterzeichner nachvollzogen werden kann.
2.3 Aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen können gegen uns keine Ansprüche hergeleitet werden, es sei denn, derartige Fristen sind von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden und eine uns gesetzte angemessene Nachfrist bleibt unbeachtet.
2.4 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Zusammensetzung, Gebrauchswerte etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

3. Preise

3.1 Ausschließlich maßgebend sind vorrangig die in unserer Auftragsbestätigung bzw. nachrangig die im Angebot genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise jeweils ab Werk. Der Besteller hat zusätzlich Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, öffentliche Abgaben (inklusive Quellensteuer) und Zölle zu tragen.

 

4. Lieferung, Lieferzeit

4.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, liefern wir ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020).
4.2 Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.3 Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Besteller zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.4 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits haften wir für Schäden nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Bedingungen.
4.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Besteller zumutbar sind.
4.6 Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nach zweimaliger erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.
4.7 Steht dem Besteller ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Besteller für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

 

5. Versand, Gefahrübergang

5.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
5.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Besteller liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

 

6. Zahlung

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Zahlungen sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes bei uns an. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
6.2 Wir sind berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Im Falle eines vom Besteller verursachten Zahlungsverzuges haben wir das Recht, unsere Lieferungen und Leistungen bis zur Bezahlung sämtlicher ausständigen Rechnungsbeträge zu unterbrechen.
6.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Besteller sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.4 Alle Forderungen unsererseits werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Sämtliche von uns gelieferten Bauteile bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller uns gegenüber bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Bestellers unser Eigentum. Dieses Eigentum verbleibt uns auch dann, wenn unsere Lieferung fest mit dem Eigentum des Bestellers verbunden bzw. eingebaut ist, solange durch die Entfernung unseres Eigentums keine wesentlichen Schäden am Eigentum des Bestellers entstehen, die mit dem Auftragswert unserer Lieferung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis mehr stehen.
7.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und Vermietung oder anderweitige Überlassung der von uns gelieferten Bauteile ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns hiervon unverzüglich zu verständigen.
7.3 An die Stelle des unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt im Falle seiner Veräußerung der an dessen Stelle tretende Anspruch des Bestellers, ohne dass dieser dazu ausdrücklich an uns abgetreten werden müsste.
7.4 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 30 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistung für Bauteile beträgt 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Bauteile beim Besteller. Die Bauteile sind nach Wareneingang unverzüglich durch den Besteller auf offensichtliche Mängel zu untersuchen.
8.2 Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Während der Gewährleistungszeit entdeckte und ordnungsgemäß gemeldete Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuerbringung beseitigt.
8.3 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn der Besteller auf unsere Anforderung hin die beanstandete Ware nicht uns zugesendet hat.
8.4 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.5 Der Besteller kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Besteller gesetzten Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen.
8.6 Unsere Haftung für einen Mangel entfällt, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist oder wenn der Besteller ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat. Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
8.7 Eine Gewährleistung für Mängel an den gelieferten Bauteilen, die ihre Ursache in der natürlichen Abnutzung oder dem üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und infolge solcher Einflüsse, die nach dem jeweiligen Wartungs und Servicevertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.8 Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Bauteile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
8.9 Wir sind berechtigt zur Lösungsfindung defekte Komponenten in andere baugleiche Produkte einzubauen. Die Verantwortung für daraus resultierende Schäden kann von uns jedoch nicht übernommen werden.
8.10 Ist es im Zuge der Reklamationsabwicklung notwendig, reklamierte Bauteile einer Prüfung zu unterziehen, um die Ausfallursache im Detail feststellen zu können, kann vorab nicht immer von einer zerstörungsfreien Inspektion ausgegangen werden. De facto kann es vorkommen, dass Einzelkomponenten nach der Prüfung nicht mehr verwendet, bzw. rückgebaut werden können. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass es sich um keinen Gewährleistungsfall handelt, sind die Kosten für die nicht mehr verwendbaren Komponenten vom Besteller zu tragen, sofern eine Reparatur gewünscht wird. Darüber hinaus werden die Aufwände für die Reklamationsabwicklung, für die Prüfung, ggf. für die Reparatur, sowie für die Transportkosten in Rechnung gestellt.

 

9. Haftung

9.1 Wir übernehmen im Rahmen unserer Projekte keine unbegrenzte Haftung für Schäden, da nach aktuellem Stand der Technik keine vollständig fehlerfreie Softwarelösung realisiert werden kann und menschliches Fehlverhalten ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Eine unlimitierte Haftung der IGZ, deren Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle fahrlässig verursachten Schäden ist daher nicht möglich. Wir bieten einen limitierten Haftungsumfang an, der im Rahmen des Bestellprozesses einvernehmlich zwischen dem Besteller und uns zu vereinbaren ist. Angebote sind erst nach Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung bestellfähig. Die Haftungslimitierung gilt nicht in Fällen gesetzlich vorgeschriebener zwingender Haftung.

 

10. Urheberrechte, Nutzungsrechte

10.1 Das Urheberrecht für alle unsererseits im Zusammenhang mit dem Vertrag erstellten Dokumente, Unterlagen, Zeichnungen und Software verbleibt bei uns.
10.2 Dem Besteller wird das nicht-ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht eingeräumt, Planungen und Unterlagen sowie sonstige erbrachte Leistungen für das jeweilige vertragsgegenständliche Projekt ganz oder teilweise ohne unsere Mitwirkung zu nutzen. Das übertragene Recht umfasst die Befugnis des Bestellers, sämtliche Planungen und Unterlagen sowie das Werk für den notwendigen Betrieb der Anlage zu nutzen. Der Besteller kann dieses Recht ausschließlich auf jene Dritte in jenem Umfang übertragen, wie es zum erforderlichen Betrieb bzw. zur Wartung und Servicierung der Anlage unbedingt notwendig ist.

 

11. Höhere Gewalt

11.1 Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer Macht oder der Macht unserer Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
11.2 Zu den außergewöhnlichen Umständen im Sinne dieses Absatzes zählt jedes Ereignis außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, das die Herstellung, Lieferung oder den Transport der Waren dauernd oder teilweise verhindert, erschwert oder verzögert, d.h. neben den Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, staatliche Eingriffe, handels- und energiepolitische Veränderungen, Betriebsstörungen jeder Art, Streiks und Aussperrungen, Mangel oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr oder Durchfuhrverbote, Schiffbruch oder sonstige Beschädigungen der Transportmittel, gleichgültig ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland.

 

12. Geheimhaltung

12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen, einschließlich Merkmalen, die übergebenen Sachen, Software oder Dokumenten zu entnehmen sind, sowie sonstige Erkenntnisse (zusammenfassend „Informationen“) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen nur denjenigen Mitarbeitern und Beratern des Bestellers offenbart werden, die davon für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferung notwendigerweise unterrichtet sein müssen, aber nur nachdem sie vorher ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
12.2 Keine Dritten sind mit dem Besteller gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen und jene Subauftragnehmer, an welche eine Informationsweitergabe im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Liefer- und Leistungen erforderlich ist.

 

13. Rücktritt

13.1 Ist eine vertragsgemäße Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller hieraus Rechte gegen uns herleiten kann.

 

14. Überlassene Unterlagen

14.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir den Auftrag des Bestellers nicht bestätigen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

15.1 Beim Versendungskauf - z.B. Lieferung ab Werk mit Frachtvergütung bis zu einem vereinbarten Ort - ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Ist Lieferung frei Empfangsort vereinbart, so ist dieser Erfüllungsort.
15.2 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Bestellers ist stets der Sitz unserer Gesellschaft.
15.3 Gerichtsstand für jeden Rechtsstreit, der sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergibt, denen diese Verkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Weiden i.d.Opf. Wir sind jedoch berechtigt, auch das für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers oder für den Erfüllungsort zuständige Gericht anzurufen.
15.4 Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen gilt unabdingbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
15.5 Der Verhaltenskodex für Geschäftspartner findet Anwendung und ist auf www.igz.com/compliance/ einsehbar.
15.6 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen gültig. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt dann durch eine solche wirksame oder durchführbare ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der zu ersetzenden Bestimmung weitestgehend nahe kommt.

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Material- und Ersatzteile

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